Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1
Allgemeine Informationen / Geltungsbereich
  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die von der Flair21 GmbH mit Sitz in der Rathausstraße 14, 26789 Leer geschlossen werden.
  2. Im Folgenden wird der Auftraggeber/Kunde/Leistungsempfänger mit „Kunde” bezeichnet und der Auftragnehmer bzw. der Leistungserbringer als „Flair21”
  3. Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen, sonstigen Leistungen einschließ-lich Beratungsleistungen aufgrund von Bestellungen unserer Kunden, unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellen einen integralen Bestandteil in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung dar.
  4. Alle zwischen dem Kunden und Flair21 im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich ausschließlich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vom Kunden gegenzuzeichnenden Auftragsbestätigung der Flair21.
  5. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware bzw. der vertraglichen Leistung seitens des Kunden, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf.
  6. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, sie werden ausdrücklich ausgeschlossen. Es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  7. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, soweit sie vor bzw. bei oder auch nach Vertragsschluss vereinbart wurden.
  8. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind am Sitz der FLAIR21 GmbH in Leer oder auf der Internetseite Flair21.eu einzusehen.
§2
Angebot, Auftrag
  1. Alle Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt unverbindlich und freibleibend. Die in den Angeboten von Flair21 enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, insbesondere in Prospekten oder dem Kunden überlassenen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von Flair21 ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Flair21 die Bestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt oder die Ware ausgeliefert hat. Auftragsbestätigungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei Flair21 für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe und Farbe) sind dem natürlichen Ursprung geschuldet und bleiben vorbehalten.
  3. Die Darstellung der Produkte in den Geschäftsräumen von Flair21, stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Eine Verbindlichkeit von Flair21 ergibt sich erst aus der Auftragsbestätigung. Aktionsangebote können zeitlich oder mengenmäßig begrenzt sein.
  4. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten
  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Flair21. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung durch ein Hindernis verursacht wird, welches nicht von Flair21 zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits erbracht unverzüglich zurückerstattet.
  6. Sowohl DIN-/EN/-/ISO-Normen als auch RAL-Gütegrundlagen haben keinen verbindlichen Charakter. Sie sind deshalb für Flair21 nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, die Verwendbarkeit der Ware für seine Zwecke selbständig zu prüfen. Der Kunde alleine haftet deshalb für die konkrete Verwendbarkeit für seine Zwecke.
§3
Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist, als Circa-Werte zu verstehen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Verbrauch. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und im Fall von Bauleistungen bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit von Flair21. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften (Nr. 18365, 18366), die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten sind.
  3. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, ist Flair21 berechtigt, in Verhandlungen über neue Preisvereinbarung einzutreten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur Zeit der Auftragsklärung gültigen Preise als verbindlich.
  4. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die vom Kunden ausdrücklich bestellt wurden ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  5. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.
  6. Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind – sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, – sofort nach ihrer Abnahme bzw. Rechnungsstellung auf das von Flair21 auf der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu leisten.
  7. Verzugszinsen werden mit 5 % über dem Referenzzinssatz der europäischen Zentralbank berechnet. Kann Flair21 aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  8. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen Flair21, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  9. Die Preise verstehen sich ausschließlich normaler Verpackung, Fracht und Versicherung ab unserem Betrieb in Leer.
  10. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt.
  11. Flair21 ist berechtigt, Zahlungen des Kunden trotz anderslautender Leistungsbestimmungen zunächst auf die älteste Forderung zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Flair21 berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Dies gilt nicht hinsichtlich solcher Ratenzahlungen, die vor Entstehung der Kosten geleistet wurden.
  12. Die Anmeldung einer Reklamation befreit den Kunden nicht von der Pflicht, die Zahlung für die Leistung in der auf der Rechnung angegebenen Frist zu leisten.
§4
Lieferung; Liefer- und Leistungszeit
  1. Der genaue Liefertermin wird mit dem Kunden abgestimmt, wenn die Liefergegenstände bei Flair21 eingetroffen sind.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die Flair21 die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Betriebsstörungen oder andere unabwendbare Ereignisse), auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Flair21 auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Flair21 die Lieferung bzw. die vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Kunde unverzüglich unterrichtet. Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
  3. Gerät Flair21 mit der Lieferung in Verzug, hat der Kunde ihm eine nach Art und Umfang angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Bei der Fristsetzung sind etwaige Beschaffungszeiten des Vorlieferanten zu berücksichtigen.
  4. Flair21 ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Kunde zumutbar sind.
  5. Bei der Lieferung muss der Lieferort mit einem Lkw zu erreichen sein und die Anlieferung durch die Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung, mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes durchgeführt werden können. Der Kunde ist verpflichtet, auf abweichende Umstände, insbesondere Erschwernisse bei der Anlieferung, hinzuweisen. Verletzt der Kunde diese Pflicht schuldhaft, so hat er der Flair21 etwaige Mehrkosten zu erstatten und gerät, sofern deswegen die Lieferung nicht erfolgen kann, in Annahmeverzug.
  6. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück/Muster oder den Katalogabbildungen, gegebenenfalls auch zu früheren Lieferungen, bleiben vorbehalten, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Entsprechendes gilt in Bezug auf Ergänzungsstücke aus den genannten Materialien.
  7. Flair21 kann durch dem Kunden unverzüglich zu übermittelnde Erklärung von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Kaufgegenstand vom Hersteller nicht geliefert werden kann und eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre und/oder sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen von Flair21 nicht zu überwindende Leistungshindernisse bestehen und diese von Flair21 nicht zu vertreten sind. Flair21 wird etwaige Zahlungen des Käufers unverzüglich erstatten.
§5
Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware sowie aller übrigen Waren derselben Bestellung einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche, wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. im Eigentum der Flair21. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit pfleglich zu behandeln. Dem Kunden ist untersagt, die unter Vorbehaltseigentum gelieferte Ware Dritten zu überlassen. Jeder Standortwechsel sowie alle Eingriffe Dritter sind Flair21 unverzüglich mitzuteilen. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Kunde den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Flair21 ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Waren Ersatz geleistet, tritt diese an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im Übrigen haftet der Kunde für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.
  2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Kunde verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Flair21 hinzuweisen und innerhalb von 3 Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Kunde trägt die Kosten der Bewahrung der Eigentumsrechte von Flair21.
  3. Kommt der Kunde schuldhaft seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist Flair21 berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Liefergegenstände zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, insbesondere seiner Anzeigepflicht nach vorstehender Absatz 1 schuldhaft nicht nachkommt. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§6
Montage, Anbringung, Verlegung
  1. Der Kunde hat bei notwendigen Verankerungen in der Wand in seiner Wohnung die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage zu schaffen. Der Kunde hat Flair21 auf mögliche Leitungsführungen jeglicher Art (z.B. Elektro; Wasser; Gas) hinzuweisen. Hat der Kunde hinsichtlich der Montage, Anbringung und Verlegung aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er diese Flair21 unverzüglich mitzuteilen. Regressansprüche wegen Nichtbeachtung sind ausgeschlossen, es sei denn, Flair21 und/oder seinen Erfüllungsgehilfen ist ein Verschulden anzulasten.
  2. Der Kunde hat die Monteure von Flair21 über etwaige Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind.
  3. Die Mitarbeiter von Flair21 sind grundsätzlich nicht verpflichtet und befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich geschuldete Belieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Dies gilt insbesondere für Installationsarbeiten (z.B. Elektrik usw.).
  4. Zusatzarbeiten und besondere, über den Lieferauftrag hinausgehende zusätzliche Arbeiten, werden einschließlich der Wegezeit zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu zahlen. Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei Abnahme und Behandlung von Beipack, wird die Haftung von Flair21 auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§7
Gefahrübergang
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der Ware geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät.
  2. Sofern der Kunde es ausdrücklich wünscht, wird Flair21 die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  3. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Dies gilt auch beim Versendungskauf.
  4. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonstige mit der Versendung beauftragte Transportperson, auf den Unternehmer über.
  5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern der Flair21 auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  6. Flair21 dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  7. seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind,
  8. der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Flair21 angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat,
  9. der Kunde die Abnahme schriftlich bestätigt.
§8
Verzug und Erfüllungsverweigerung des Kunden
  1. Gerät der Kunde mit der Vertragserfüllung in Verzug und leistet auch dann nicht, nachdem ihm Flair21 eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert der Kunde die Erfüllung endgültig, ist Flair21 berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung in Höhe von 50 % des Kaufpreises zu verlangen, sofern sich die Ware bereits am Lager von Flair21 befindet und/oder die Bestellung beim Vorlieferanten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, in allen anderen Fällen in Höhe von 25 % des Kaufpreises. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Flair21 ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Flair21 bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
  2. Erfolgt die Abnahme der bestellten Ware nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist oder dem in der Bestellung vorgesehenen Abruftermin nicht und verweigert der Kunde auch nach Ablauf der ihm von Flair21 gesetzten Nachfrist von 2 Wochen die Abnahme der Ware, ist Flair21 berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe von € 3,00 pro m³ Lagerraum pro angefangene Woche, höchstens jedoch € 20,00 je angefangene Woche, zu verlangen. Auch insoweit ist dem Kunden der Nachweis gestattet, dass Flair21 ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Flair21 bleibt unberührt.
§9
 Gewährleistung, Haftung
  1. Flair21 haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen und Muster oder dergleichen oder durch ungenaue Angaben ergeben.
  2. Flair21 wird die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln liefern. Ansprüche wegen Mängeln, die ihre Ursache aufgrund von der Nutzung von natürlichen Materialien (z.B. Wolle; Seide, Baumwolle, Holz;) oder in natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden haben, sind ausgeschlossen.
  3. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich gegenüber Flair21 geltend zu machen.
  4. Flair21 kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie ihr nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Falle auf die andere, vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall und/oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, gilt die Nachbesserung nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Hat Flair21 zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann sie vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Etwaige sonstige Rechte des Kunden bleiben unberührt.
  5. Im Fall der Nacherfüllung trägt Flair21 alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  6. Schäden, die Monteure von Flair21 schuldhaft verursachen, sind vom Kunden unverzüglich zu melden bzw. auf der Abnahme zu vermerken oder spätestens innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis schriftlich mitzuteilen. Nicht fristgerechte Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Mit Beendigung der Arbeiten gilt die Arbeit als abgenommen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich die Abnahme verweigert.
  7. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Unternehmern ein Jahr ab Übergabe der Ware. Die Verjährungsfrist für gebrauchte Ware beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware.
  8. Schadensersatzansprüche statt Erfüllung kann der Kunde nur geltend machen, sofern Flair21 einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus kann der Kunde Schadensersatzansprüche in den Fällen der von Flair21 zu vertretenden Unmöglichkeit oder des Verzugs geltend machen. Insoweit haftet Flair21 für unmittelbare und typische Schäden, die dem Kunden entstehen. Im Übrigen haftet Flair21 auf Schadensersatz nur, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten gegeben ist oder dem Kunden ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder sofern Flair21, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  9. Die Haftung von Flair21 auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  10. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für die Haftung von Flair21 wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  11. Besteht die von Flair21 zu leistende Nacherfüllung in der Beseitigung des Mangels, hat der Kunde Flair21 die erforderliche Zeit und Gelegenheit, soweit zumutbar auch in seiner Wohnung, zu geben.
  12. Beim Verkauf von Serienprodukten ist Flair21 berechtigt Waren gleicher Art und Güte zu liefern.
Es gelten die Konditionen der Hersteller entsprechend. Diese sind für alle Hersteller dem Internet zu entnehmen.
§10
Gerichtsstand/Schlussbestimmungen
  1. Es gilt deutsches Recht.
  2. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von Flair21 ist Leer. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz von Flair21 ausschließlicher Gerichtsstand.
  3. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  4. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit der anderen AGB-Regelungen nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.